1 Benutzungsrecht
- Archivgut beim Langenhorn-Archiv steht jedermann auf Antrag nach den Regeln des Zugangs und dieser Verordnung zur Benutzung offen.
- Der Zugriff auf die Kataloge, Findmittel und digitale Archivgüter stehen dem Benutzer über das Internet zur Ansicht offen.
2 Benutzungsart
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Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet die GZWL.
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Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Langenhorn-Archiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand der GZWL.
3 Benutzungsvoraussetzungen
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Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen.
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Über den Benutzungsantrag entscheidet das Langenhorn-Archiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen.
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Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Langenhorn-Archivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Langenhorn-Archiv von der Haftung freizustellen.
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Der Antrag ist personengebunden. Zugriffsrechte (User-ID und Kennwort) dürfen nicht weitergegeben werden.
4 Sorgfaltspflicht des Benutzers
Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
5 Ausschluss von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen die Vorschriften des Langenhorn-Archivs oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Langenhorn-Archiv ausgeschlossen.
(Inkrafttreten)
[Diese Regelungen werden durch Beschluss der GZWL in Kraft gesetzt.]
Die Benutzungsordnung orientiert sich an dem Bundesarchiv.